Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
§ 322.
(1) Ein Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- 2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
- 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- 4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- 5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
- 6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
- 8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
- 1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
- 2. er nicht innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt wird, oder
- 3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
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