§ 320 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen. Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses. §. 320.

§ 320

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. 1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. 2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. 3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.

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