§ 320 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

1. Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979. 2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

§. 320.

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. 1. Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. 2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. 3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  4. 4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

1. Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.

2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/2003

Schlagworte

Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40041449

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)