§ 31c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Krankenscheinersatz

§ 31c.

(1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (§§ 338 ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.

(2) Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des § 31a Abs. 3 folgende Daten gespeichert werden:

  1. 1. Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;
  2. 2. Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;
  3. 3. Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117669

alte Dokumentnummer

N6199961234L

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