§ 31c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Krankenscheinersatz

§ 31c.

Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (§§ 338 ff) vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40050442

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