§ 31a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch

des Polytechnischen Lehrganges

§ 31a

§ 31a. Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der

8. Schulstufe verbessert werden, wenn das Bildungsziel und der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der besuchten 8. Schulstufe entsprechen. In welchen Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst unter Berücksichtigung der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.

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