§ 31a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Differenzierung an der Neuen Mittelschule

§ 31a.

(1) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:

  1. 1. Individualisierung des Unterrichts,
  2. 2. differenzierter Unterricht in der Klasse,
  3. 3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
  4. 4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
  5. 5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
  6. 6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
  7. 7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).

(3) Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) zu melden.

Schlagworte

Lernfähigkeit, Begabungsförderung, Förderkurs

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40170518

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