Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch
des Polytechnischen Lehrganges
§ 31a
§ 31a. Durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges kann die Leistungsbeurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen auf der
8. Schulstufe verbessert werden, wenn das Bildungsziel und der Lehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände im Polytechnischen Lehrgang zumindest jenen der besuchten 8. Schulstufe entsprechen. In welchen Pflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Lehrpläne durch Verordnung festzustellen.
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