§ 31 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2000

§ 31

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

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