Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991
§ 31
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)