§ 31 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31.

Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß

  1. 1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
  2. 2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
  3. 3. Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
  4. 4. auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
  5. 5. das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40151554

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