Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 31.
Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, daß
- 1. die zu sichernde oder zu sanierende Altlast vor dem 1. Juli 1989 durch Ablagerungen oder durch das Betreiben von Anlagen entstanden ist;
- 2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen, Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden;
- 3. Variantenuntersuchungen, Sanierungskonzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
- 4. auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
- 5. das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136501
alte Dokumentnummer
N8199326781J
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