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§ 31 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

4. Kapitel

Agrarpreisstatistiken

1. Abschnitt

Themenbereich Agrarpreisindizes Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 31.

Statistische Einheiten sind mit Waren und Dienstleistungen handelnde Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs oder deren an den Transaktionen beteiligte Partner. Der land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsbereich besteht aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften sowie Einheiten, die darauf spezialisiert sind, Maschinen, Material und Personal für die Durchführung von Lohnarbeiten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267642

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