Erhebungsart
§ 30.
Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums sowie unter Verwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267641
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
