§ 31 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Zwangsstrafe

§ 31.

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Dieser Bescheid ist vom Landeshauptmann, in den dem Bundesminister für Finanzen zur Entscheidung vorbehaltenen Fällen von diesem zu erlassen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 150 000 S.

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