§ 31 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2006

Zwangsstrafe

§ 31.

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)