Zwangsstrafe
§ 31.
(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10004285
Dokumentnummer
NOR40174406
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