§ 31.
(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung und Frauen erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 25 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009576
Dokumentnummer
NOR40163137
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