§ 31.
(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10009576
Dokumentnummer
NOR12124060
alte Dokumentnummer
N7199221708J
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