§ 31 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1975

Grundsatzbestimmung

§ 31. Organisationsformen

Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118440

alte Dokumentnummer

N7196212073Y

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