§ 31 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Polytechnischen Schule

§ 31.

Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
  2. 2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

    Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163190

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