6. Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften Personenstandsurkunden
§ 31.
(1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
- 1. Geburtsurkunden;
- 2. Heiratsurkunden;
- 3. Urkunden über Todesfälle.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Partnerschaftsurkunden auszustellen.
(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113199
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)