§ 31 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Veröffentlichung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze

§ 31

(1) Die im Anhang angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die im Anhang enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Netzbedingungen und Preisansätze im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie die der Bemessung des Netzbenutzungsentgelts zugrunde liegenden Preisansätze sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)