3. Abschnitt
Fernleitungsunternehmen 1. Unterabschnitt Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen Fernleitungen
§ 31
(1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
(2) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.
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