3. Abschnitt
Fernleitungsunternehmen 1. Unterabschnitt Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von
Fernleitungsunternehmen Fernleitungen
§ 31
(1) Fernleitungen im Sinne des § 6 Z 15 sind die in Anlage 2 angeführten Leitungsanlagen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die in Anlage 2 angeführten Fernleitungen um jene Erdgasleitungsanlagen zu erweitern, auf die die im § 6 Z 15 angeführten Merkmale zutreffen.
(3) Fernleitungsunternehmen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Genehmigung gemäß § 13.
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