Erreichung eines höheren Gehaltes
§ 31
§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Zeitvorrückung (§ 32),
Beförderung (§ 33),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).
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