Außerkrafttreten
§ 31.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 9 Abs. 2 Z 1a, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Z 10 und 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten nicht in Kraft.
(1a) § 15 tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.
(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Gesetzesnummer
20009764
Dokumentnummer
NOR40257919
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