§ 31 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Außerkrafttreten

§ 31.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 9 Abs. 2 Z 1a, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Z 10 und 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten nicht in Kraft.

(1a) § 15 tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40257919

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