§ 31 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2022

Außerkrafttreten

§ 31.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 30 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(1a) § 15 tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40242441

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