Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe
§ 31
(1) § 31.Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
- 1. die chemische Bezeichnung,
- 2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,
- 3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
- 4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
- 5. Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
- 6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.
(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)