§ 31 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31.

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204419

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