§ 31 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Haushaltszulage

§ 31

§ 31. Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

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