§ 31 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Kinderzulage

§ 31.

Dem Bediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Zulage

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110489

alte Dokumentnummer

N6199547786J

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