§ 31 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Kursermittlung

§ 31

(1) § 31.Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch den Präsidenten zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.

(2) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse in Kursblättern zu sorgen.

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