§ 31 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Kursermittlung

§ 31.

(1) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.

(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090109

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