Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
- 1. in Deutsch,
- 2. in Lebender Fremdsprache,
- 3. in Mathematik.
- Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12127033
alte Dokumentnummer
N7199761843J
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