§ 31 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 31.

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

  1. 1. in Deutsch,
  2. 2. in Lebender Fremdsprache,
  3. 3. in Mathematik.

(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127033

alte Dokumentnummer

N7199761843J

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