§ 31 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1989

Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

§ 31

(1) § 31.Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:

  1. a) in Deutsch,
  2. b) in Lebender Fremdsprache,
  3. c) in Mathematik.

(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.

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