Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31
(1) § 31.Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:
- a) in Deutsch,
- b) in Lebender Fremdsprache,
- c) in Mathematik.
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.
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