§ 315 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2010

Zustellungen

§ 315.

Soweit dem Bundesvergabeamt die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

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