§ 315 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Zustellungen

§ 315.

(1) Soweit ein Streitteil dem Bundesvergabeamt eine elektronische Adresse (zB E-Mail-Adresse, Telefax-Adresse) bekannt gegeben hat, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese elektronische Adresse zu übermitteln. Solche Übermittlungen gelten als zugestellt, sobald die Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 bis 9 und 11 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bekannt gegebene elektronische Adresse als Abgabestelle im Sinne der genannten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt.

(2) Hat ein Streitteil dem Bundesvergabeamt keine elektronische Adresse bekannt gegeben, sind schriftliche Erledigungen nach den Bestimmungen des I. und II. Abschnittes des Zustellgesetzes an eine Abgabestelle zuzustellen.

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