Pflegedienst-Chargenzulage
§ 30c
(1) § 30c.Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- 1. für Stationspfleger und Stationsschwester 1 692 S,
- 2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2 177 S,
- 3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2 662 S.
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