§ 30c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 30c

(1) § 30c.Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

  1. 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.003 S,
  2. 2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.577 S,
  3. 3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3.150 S.

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