1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 255/1989 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 255/1989
Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form
§ 30a.
Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.
1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 255/1989
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 255/1989
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12121773
alte Dokumentnummer
N7198612251L
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