§ 30a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 255/1989 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form

§ 30a.

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt § 29 mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches und textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 255/1989

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196949

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