Zwangsehe und Zwangspartnerschaft
§ 30a.
Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. § 69a Abs. 1 Z 3 gilt.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40113001
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