§ 30a NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zwangsehe

§ 30a.

Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen, kann sich keiner der Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen. § 69a Abs. 1 Z 3 gilt.

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