Mündlicher Prüfungsteil
§ 30
§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
- 1. Berufsrecht, Qualitätssicherung und Risikomanagement der Wirtschaftstreuhänder,
- 2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,
- 3. Rechnungslegung, insbesondere
- a) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung,
- b) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,
- c) Jahresabschlußanalyse,
- d) Grundsätze der Sonderbilanzen und der Konzernrechnungslegung und
- e) Organisation der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,
- 4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
- a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,
- b) Planungsrechnungen,
- c) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
- d) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
- e) Betriebsanalyse,
- f) Grundzüge der Unternehmensorganisation und
- g) Grundzüge der Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und
- 5. Rechtslehre, insbesondere
- a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
- b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Rechnungslegungsvorschriften,
- c) Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht,
- d) Grundzüge des Gewerberechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und des Datenschutzrechts,
- e) Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts und
- f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.
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