§ 30 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Mündlicher Prüfungsteil

§ 30

§ 30. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Berufsrecht, Qualitätssicherung und Risikomanagement der Wirtschaftstreuhänder,
  2. 2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,
  3. 3. Rechnungslegung, insbesondere
  1. a) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung,
  2. b) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,
  3. c) Jahresabschlußanalyse,
  4. d) Grundsätze der Sonderbilanzen und der Konzernrechnungslegung und
  5. e) Organisation der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,
  1. 4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
  1. a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,
  2. b) Planungsrechnungen,
  3. c) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
  4. d) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
  5. e) Betriebsanalyse,
  6. f) Grundzüge der Unternehmensorganisation und
  7. g) Grundzüge der Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und
  1. 5. Rechtslehre, insbesondere
  1. a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
  2. b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Rechnungslegungsvorschriften,
  3. c) Insolvenzrecht, Wechsel- und Scheckrecht,
  4. d) Grundzüge des Gewerberechts, des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts, des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten und des Datenschutzrechts,
  5. e) Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und Umweltrechts und
  6. f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

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