§ 30 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Mündlicher Prüfungsteil

§ 30.

Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater,
  2. 2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,
  3. 3. Rechnungslegung, insbesondere
  1. a) Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,
  2. b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
  3. c) Grundzüge der Konzernrechnungslegung,
  4. d) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
  5. e) Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
  6. f) Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung und
  7. g) Grundzüge der internationalen Rechnungslegung,
  1. 4. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
  1. a) Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
  2. b) Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
  3. c) Planungsrechnungen,
  4. d) Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
  5. e) betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
  6. f) Betriebsanalyse und
  7. g) Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche und
  1. 5. Rechtslehre, insbesondere
  1. a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
  2. b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
  3. c) Insolvenzrecht,
  4. d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
  5. e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und
  6. f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Schlagworte

Lohnverrechnung, Kostenrechnung, Schuldrecht, Sachenrecht,

Verfassungsrecht, Sozialversicherungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40152511

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