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§ 30 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsart

§ 30.

Die Erhebungsmerkmale sind durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des für Landwirtschaft zuständigen Bundesministeriums sowie unter Verwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267641

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