zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30.
Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123144
alte Dokumentnummer
N7199012759J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)