7. ABSCHNITT
ZEUGNISSE Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis sowie Befähigungsprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 30.
(1) Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.
(2) Das Reife- und Befähigungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Befähigungsprüfung antritt oder die Reife- und Befähigungsprüfung nicht erfolgreich abschließt.
(2a) Bei Prüfungsgebieten, im Rahmen derer eine fächerübergreifende Schwerpunktprüfung abgelegt wurde, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(3) Abs. 2 findet auf das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder das Befähigungsprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Befähigungsprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.
(4) Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(5) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Abs. 2 und 3 mit dem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis bzw. mit dem Befähigungsprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
(6) Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß §§ 26 und 27 ist das gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
(7) Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.
Schlagworte
Reifeprüfungszeugnis, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125476
alte Dokumentnummer
N7199439502J
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