7. ABSCHNITT
ZEUGNISSE Reife- und Diplomprüfungszeugnis sowie Diplomprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen
§ 30.
(1) Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.
(2) Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Diplomprüfung antritt oder die Reife- und Diplomprüfung nicht erfolgreich abschließt.
(2a) Bei Prüfungsgebieten, im Rahmen derer eine fächerübergreifende Schwerpunktprüfung abgelegt wurde, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(3) Abs. 2 findet auf das Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder das Diplomprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Diplomprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.
(4) Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
(5) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung/Semesterprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Abs. 2 und 3 mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. mit dem Diplomprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
(6) Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß §§ 26 und 27 ist das gemäß Abs. 1 bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
(7) Sofern nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder Diplomprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.
(8) Anstelle der Abs. 1 bis 7 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Schlagworte
Reifeprüfungszeugnis, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127281
alte Dokumentnummer
N7199762854J
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